1. Geltung der allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
1.1 Für alle Vertragsverhältnisse mit dem Käufer gelten diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, auch wenn sie bei späteren Geschäften nicht mehr ausdrücklich vereinbart werden.
1.2 Mit erstmaliger Leistung zu diesen Bedingungen erkennt der Käufer diese Bedingungen auch für alle weiteren Vertragsverhältnisse als ausschließlich rechtsverbindlich an.
1.3 Abweichende Bedingungen des Käufers gelten nur, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkannt haben. Sie werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
1.4 Unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur für Verträge mit Unternehmen.
2. Angebot und Auftragserteilung
2.1 Durch Angebote sind wir nicht verpflichtet, bei anschließender Bestellung die Lieferung auszuführen.
2.2 Bestellungen führen erst dann zu einem Auftrag, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden oder die Lieferung ausgeführt wurde.
2.3 Im Falle einer schriftlichen Auftragsbestätigung ist diese für den Inhalt des Vertrages maßgebend. Zusätzliche Nebenabreden, Änderungen oder Zusicherungen von bestimmten Eigenschaften bedürfen der Schriftform.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Unsere Preise verstehen sich in Euro ausschließlich Verpackung, Umsatzsteuer, Versand- und Versicherungskosten ab unserem Auslieferungslager. Wir behalten uns vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Materialpreisänderungen eingetreten sind.
3.2 Unsere Rechnungen sind binnen 10 Tagen mit 2 % Skonto oder binnen 30 Tagen rein netto ohne Skontoabzug zur Zahlung fällig.
3.3 Werden unsere Rechnungen nicht binnen 30 Tagen ohne Abzug bezahlt, schuldet der Käufer Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe, d.h. von 8 % über Basiszins p.a.
3.4 Zahlungen tilgen immer die ältesten Rechnungen.
3.5 Andere Zahlungsmittel als Überweisungen oder Schecks nehmen wir nur zahlungshalber an.
4. Lieferzeit
4.1 Wir sind bestrebt, vereinbarte Lieferzeiten einzuhalten. Schadensersatzansprüche wegen Nichteinhaltung einer vereinbarten Lieferzeit sind ausgeschlossen, es sei denn, die verspätete Lieferung beruht auf von uns zu vertretender grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
4.2 Ist eine Lieferzeit vereinbart, so setzt ihre Einhaltung voraus, das der Käufer seinen Vertragspflichten ebenfalls nachkommt, die notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellt und die vereinbarten Anzahlungen leistet.
4.3 Der Liefertermin ist eingehalten, wenn die Ware bis zum Ablauf unser Auslieferungslager in Ostfildern verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
4.4 Im Falle einer Lieferverspätung gilt zunächst eine 14-tägige Nachlieferfrist ( Karenzfrist). Für die Dauer dieser Karenzfrist stehen dem Käufer keine Rechte wegen der verspäteten Lieferung zu.
4.5 Haben wir die Überschreitung eines Liefertermins zu vertreten (Ausnahmen: höhere Gewalt oder Streik), so kann der Käufer nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Die erweiterte Haftung nach § 287 BGB wird ausgeschlossen. Schadensersatz wegen Verzugs wird von uns nur geschuldet, wenn wir vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
5. Kontrakte
5.1 Unsere Kontrakte haben eine Laufzeit von 12 Monaten, beginnend mit dem Versand unserer Kontraktbestätigung oder mit dem auf der Kontraktbestätigung angegebenen Startzeitpunkt. Eventuell hierzu abweichende Laufzeiten bedürfen einer expliziten Bestätigung durch uns. Unsere Kontrakte verlängern sich nach Verstreichen der Laufzeit nicht stillschweigend.
5.2 Die gesamte Kontraktmenge wird innerhalb der Laufzeit des Kontraktes vom Käufer abgerufen. Ruft der Käufer außerhalb der vereinbarten Laufzeit ab, behalten wir uns Preisanpassungen vor.
5.3 Die Einteilung und der Abruf der vereinbarten Kontraktmenge muß innerhalb der vereinbarten Laufzeit des Kontraktes erfolgen. Nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit werden die bis dahin noch nicht abgerufenen Kontraktmengen automatisch mit dem nächstmöglichen Liefertermin eingeplant und ausgeliefert.
5.4 Abrufe sind nur im Rahmen der vereinbarten Kontraktmenge und der vereinbarten Teillieferungen möglich. Darüber hinausgehende Lieferwünsche bedürfen einer gesonderten Zusatzvereinbarung.
6. Versand und Gefahrübergang
6.1 Der Versand erfolgt über eine Spedition unserer Wahl. Hat der Käufer im Rahmen der Auftragserteilung eine Spedition benannt, liefern wir mit dieser Spedition aus.
6.2 Die Speditionskosten gehen zu Lasten des Käufers.
6.3 Alle Genehmigungen für die Einfuhr ins Bestimmungsland des Käufers sind vom Käufer zu beschaffen und uns zur Verfügung zu stellen.
6.4 Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Spediteur auf den Käufer über.
6.5 Nimmt der Käufer die Ware unberechtigterweise nicht ab, so geht die Gefahr ebenfalls auf ihn über.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis der Käufer sämtliche Forderungen bezahlt hat, die wir gegen ihn haben.
7.2 Der Käufer darf die gelieferte Ware vor der Bezahlung weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Von Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich zu unterrichten.
7.3 Der Käufer darf die Ware, an der wir unser Eigentum vorbehalten haben, im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes veräußern und die abgetretene Forderung einziehen.
7.4 Veräußert der Käufer die Ware, so tritt er bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen, die wir gegen ihn haben, die ihm aus der Veräußerung zustehenden Rechte gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten und Sicherheiten an uns ab. Bei Zahlungsrückständen des Käufers können wir verlangen, dass der Käufer die Abtretung seinen Abnehmern mitteilt und uns alle Auskünfte und Unterlagen übergibt, die zum Einzug der abgetretenen Forderungen nötig sind.
7.5 Bei Verarbeitung und Umarbeitung gelten wir als Hersteller im Sinne des § 950 BGB und erwerben das Eigentum an den Zwischen- oder Enderzeugnissen.
7.6 Im Falle der Verbindung der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware mit Sachen, die im Eigentum des Käufers oder Dritter stehen, erwerben wir Miteigentum nach § 947 BGB.
7.7 Werden Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware in ein Kontokorrent aufgenommen, so tritt er uns seine jeweiligen Zahlungsansprüche in Höhe des jeweiligen Saldos ab und zwar begrenzt auf die Höhe unserer Forderungen gegen ihn.
7.8 Der Käufer darf die uns abgetretenen Forderungen einziehen, außer er befindet sich in Zahlungsverzug oder hat die Zahlungen eingestellt.
7.9 Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherheit an der verarbeiteten Ware unsere Forderungen gegen den Käufer um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers zur Freigabe der weitergehenden Sicherheit verpflichtet.
8. Gewährleistung und Haftung
8.1 Die gelieferte Ware ist vom Käufer unverzüglich nach Empfang zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind innerhalb von sieben Tagen nach Empfang schriftlich zu rügen. Später auftretende Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
8.2 Hat die von uns gelieferte Ware Mängel, für die wir haften, so beschränkt sich der Anspruch des Käufers nach unserer Wahl auf Nachbesserung oder Austausch der mangelhaften Ware. Können Mängel weder durch Nachbesserung noch durch Austausch trotz angemessener Nachfristsetzung des Käufers endgültig beseitigt werden, hat der Käufer Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag oder Minderung.
8.3 Ist die von uns gelieferte Ware aufgrund ihrer technischen Merkmale versandfähig, ist der Käufer bei Geltendmachung von Gewährleistungsrechten auf unseren Wunsch verpflichtet, die gelieferte Ware auf unsere Kosten an uns zur Prüfung zurückzusenden. Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Dies gilt auch für Folgeschäden und Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung. Der Ausschluss gilt nicht, soweit uns die Mangelhaftigkeit aufgrund grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zuzurechnen ist. In diesen Fällen wird aber der Schadensersatzanspruch auf den Ersatz des vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
8.4 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
9. Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung
Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen etwaiger Gegenansprüche seine Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen. Dies gilt nicht, wenn die Gegenansprüche des Käufers von uns anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurden.
10. Rücklieferungen und Sonderanfertigungen
10.1 Rücklieferungen werden von uns nur dann akzeptiert, wenn diese vorher vom Kunden schriftlich angezeigt werden und schriftlich von uns freigegeben sind.
10.2 Rücklieferungen von Standardartikeln werden mit 30 % des Nettorechnungswertes als Wiedereinlagerungskosten berechnet.
10.3 Rücklieferungen an uns erfolgen generell auf Kundenkosten.
10.4 Sonderanfertigungen sind von Umtausch, Rücklieferung sowie von der Stornierung nach dem Produktionsbeginn ausgeschlossen. Sonderteile sind auf der Auftragsbestätigung und dem Lieferschein als solche gekennzeichnet.
11. Mindestbestellwert
Unser Mindestbestellwert beträgt EUR 25.- netto.
12. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
12.1 Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer - soweit dieser seinen Firmensitz in Deutschland hat - unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Mit Käufern, die ihren Firmensitz außerhalb Deutschlands haben, wird die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) vereinbart.
12.2 Erfüllungsort für die Leistungen beider Vertragspartner ist unser Firmensitz.
12.3 Soweit es sich bei dem Käufer um einen Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, wird als ausschließlicher Gerichtsstand unser Firmensitz vereinbart. Wir behalten uns vor, stattdessen am Sitz des Käufers zu klagen.
Ostfildern, den 08-Okt-2020
bwz Schwingungstechnik GmbH
Felix-Wankel-Strasse 31
D-73760 Ostfildern/Nellingen
Tel: +49 711 / 340 179 0
Fax: +49 711 / 340 179 79